1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Dienstleistungen der Vivo Clean GmbH, insbesondere für Unterhaltsreinigungen, wiederkehrende Reinigungsaufträge, allgemeine Reinigungen, Umzugs- und Endreinigungen, Bauendreinigungen und Baureinigungen, Spezialreinigungen, Büro- und Gewerbereinigungen, Fenster-, Glas- und Storenreinigungen, Grundreinigungen, Räumungsreinigungen sowie damit zusammenhängende Nebenleistungen.
Sie gelten für Privatkunden und Geschäftskunden, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von der Vivo Clean GmbH ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
Individuelle schriftliche Vereinbarungen, Offerten, Auftragsbestätigungen, Leistungsverzeichnisse, Reinigungspläne oder schriftlich bestätigte Zusatzabmachungen gehen diesen AGB vor. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben vorbehalten.
2. Vertragspartner
Auftragnehmerin ist die Vivo Clean GmbH, Weinfelder Strasse 31, 8580 Amriswil, Schweiz.
Kontaktangaben, UID- und MwSt.-Nummer ergeben sich aus der Offerte, Rechnung oder Website.
Auftraggeber ist die natürliche oder juristische Person, welche die Dienstleistung bestellt, bestätigt oder in Anspruch nimmt. Bestellt eine Person Leistungen für Dritte, haftet sie solidarisch mit dem begünstigten Dritten für sämtliche daraus entstehenden Kosten.
3. Offerten und Vertragsabschluss
Offerten sind, sofern nicht anders angegeben, während 14 Tagen gültig.
Ein Vertrag kommt zustande, sobald der Auftraggeber die Offerte mündlich, schriftlich, per E-Mail, WhatsApp, SMS, Kontaktformular oder auf andere Weise bestätigt oder die Leistung tatsächlich in Anspruch nimmt.
Offerten beruhen auf den Angaben des Auftraggebers, insbesondere zu Objektart, Fläche, Anzahl Zimmer, Nasszellen, Fenstern, Storen, Verschmutzungsgrad, Bodenbelägen, Spezialflächen, Zugänglichkeit, Schlüsselübergabe, Parkmöglichkeiten, Übergabe-/Abnahmetermin und gewünschten Zusatzleistungen.
Richtpreise, Zeitangaben und Schätzungen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis oder verbindliches Kostendach schriftlich vereinbart wurde.
4. Leistungsumfang
Massgebend ist der schriftlich vereinbarte Leistungsumfang gemäss Offerte, Auftragsbestätigung, Leistungsverzeichnis, Reinigungsplan oder sonstiger schriftlicher Vereinbarung.
Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht im Preis enthalten. Dazu gehören insbesondere stark vernachlässigte Objekte, Messi- oder Spezialreinigungen, Schimmelentfernung, Geruchsbeseitigung, Entfernung von Baukleber, Farbe, Silikon, Zement, Gips, Mörtel, Kalkkrusten, eingebrannten Rückständen, Entsorgung, Demontage/Montage, Arbeiten auf Leitern/Gerüsten/Fassaden sowie Spezialbehandlungen von Naturstein, Parkett, Teppich, Polstern oder empfindlichen Oberflächen.
Solche Leistungen werden nur ausgeführt, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden und sicher sowie fachgerecht möglich sind.
5. Informations- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber muss der Vivo Clean GmbH rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäss alle Informationen mitteilen, die für die korrekte und sichere Ausführung notwendig sind.
Dazu gehören insbesondere Objektadresse, Fläche, Zustand, Verschmutzungsgrad, empfindliche oder beschädigte Oberflächen, bekannte Vorschäden, Spezialmaterialien, Sicherheits- und Hausvorschriften, Schlüssel/Zutritt, Verfügbarkeit von Strom, Wasser, Licht und sanitären Einrichtungen, Parkmöglichkeiten, Abnahme-/Übergabetermine sowie Anforderungen der Verwaltung, Eigentümerschaft oder Bauleitung.
Am Ausführungstag muss ein entscheidungsbefugter Ansprechpartner erreichbar sein.
6. Vorbereitung des Objekts
Der Auftraggeber muss das Objekt so vorbereiten, dass die Vivo Clean GmbH die vereinbarten Leistungen ohne Behinderung ausführen kann.
Persönliche Gegenstände, Wertgegenstände, Bargeld, Schmuck, Dokumente, Datenträger, Medikamente, zerbrechliche Gegenstände und andere besonders schützenswerte Sachen sind vor Beginn der Reinigung zu entfernen oder sicher zu verwahren.
Möbel, Kisten, Baumaterial, Werkzeuge, Abfälle oder andere Hindernisse sind zu entfernen, sofern deren Entfernung nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
Bei Umzugs-, End- und Bauendreinigungen muss das Objekt grundsätzlich leer, zugänglich und reinigungsbereit sein, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Ist dies nicht der Fall, kann Mehraufwand verrechnet oder der Auftrag verschoben bzw. abgebrochen werden.
7. Strom, Wasser, Licht und Zutritt
Der Auftraggeber stellt während der Arbeiten unentgeltlich ausreichend Strom, Wasser, Licht und Zugang zu den zu reinigenden Räumen und Bereichen zur Verfügung.
Fehlen Strom, Wasser, Licht, Schlüssel, Zugang, Liftbenutzung oder andere notwendige Voraussetzungen, darf die Vivo Clean GmbH Wartezeiten, Zusatzaufwand, Leerfahrten oder Terminverschiebungen verrechnen. Kann die Reinigung deshalb nicht oder nicht vollständig ausgeführt werden, bleibt der entstandene Aufwand geschuldet.
8. Preise, Abrechnung und Mehrwertsteuer
Massgebend sind die Preise gemäss Offerte oder Auftragsbestätigung.
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Abrechnung nach effektivem Aufwand. Dazu gehören insbesondere Arbeitszeit, An- und Abfahrt, Reinigungsmittel, Spezialmittel, Maschinen, Geräte, Entsorgungskosten, Parkgebühren, Bewilligungen, Zusatzpersonal, Wartezeiten und notwendige Drittkosten.
Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken. Ob die Mehrwertsteuer inbegriffen ist oder zusätzlich verrechnet wird, richtet sich nach Offerte oder Auftragsbestätigung. Fehlt eine ausdrückliche Angabe, verstehen sich Preise gegenüber Geschäftskunden exklusive MwSt. und gegenüber Privatkunden inklusive MwSt., soweit gesetzlich erforderlich.
9. Mindestaufwand und Zusatzaufwand
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, kann die Vivo Clean GmbH für Reinigungsaufträge einen Mindestaufwand verrechnen. Fehlt eine ausdrückliche Regelung, beträgt der Mindestaufwand pro Einsatz 2 Stunden.
Zusatzaufwand wird zusätzlich verrechnet, wenn er nicht in der Offerte enthalten war oder durch unvollständige, falsche oder geänderte Angaben des Auftraggebers entsteht.
Als Zusatzaufwand gelten insbesondere stärkerer Verschmutzungsgrad, mehr Räume/Flächen/Fenster/Storen/Nasszellen, starke Verkalkung/Verfettung/Verkrustung, Bauverschmutzung, Farb-, Kleber-, Silikon-, Mörtel-, Zement- oder Gipsreste, fehlende Objektvorbereitung, hindernde Möbel/Gegenstände/Baumaterialien, fehlender Zugang, Wartezeiten, fehlendes Wasser/Strom/Licht, erschwerte Parkverhältnisse oder zusätzliche Anforderungen von Verwaltung, Eigentümerschaft oder Bauleitung.
10. Zahlungsbedingungen — Einmalaufträge
Bei einmaligen Aufträgen von Privatkunden ist die Zahlung grundsätzlich sofort nach Abschluss der Dienstleistung fällig.
Die Zahlung erfolgt bei Privatkunden in der Regel bar, per TWINT oder mit Karte, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Die Vivo Clean GmbH kann bei speziellen, grösseren, kurzfristigen oder besonders aufwendigen Einmalaufträgen eine Vorauszahlung von bis zu 70 % des voraussichtlichen Auftragswertes verlangen. Eine solche Vorauszahlung wird in der Offerte oder Auftragsbestätigung ausdrücklich erwähnt.
Bei Geschäftskunden gilt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, eine Zahlungsfrist von 10 Tagen netto ab Rechnungsdatum. Auch bei Geschäftskunden kann die Zahlung je nach Vereinbarung bar, per TWINT, mit Karte oder nach Absprache per Rechnung erfolgen.
11. Zahlungsbedingungen — wiederkehrende Aufträge
Bei wiederkehrenden Aufträgen, insbesondere Unterhalts-, Büro-, Treppenhaus-, Praxis-, Gewerbe- oder regelmässigen Privatreinigungen, erfolgt die Abrechnung grundsätzlich monatlich per Rechnung, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Die Vivo Clean GmbH ist berechtigt, bei wiederkehrenden Aufträgen eine Vorauszahlung, Akontozahlung oder monatliche Zahlung im Voraus zu verlangen, insbesondere bei Neukunden, Privatkunden, grösseren Aufträgen, erhöhter Auslastung, erhöhtem Ausfallrisiko oder wenn dies in der Offerte oder Auftragsbestätigung vereinbart wurde.
Kommt der Auftraggeber in Verzug, darf die Vivo Clean GmbH weitere Reinigungsleistungen bis zur vollständigen Begleichung offener Beträge unterbrechen oder einstellen. Kündigungsfristen, bereits entstandene Ansprüche und gesetzliche Rechte bleiben vorbehalten.
12. Zahlungsverzug und Verrechnung
Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Verzugszins von 5 % pro Jahr sowie Mahn-, Inkasso-, Betreibungs-, Rechtsverfolgungs- und Verwaltungskosten, soweit gesetzlich zulässig.
Der Auftraggeber darf Zahlungen wegen behaupteter Mängel, Schäden oder Gegenforderungen nicht vollständig zurückbehalten, ausser die Gegenforderung ist rechtskräftig festgestellt oder von der Vivo Clean GmbH schriftlich anerkannt. Der unbestrittene Teil bleibt fällig.
13. Stornierung und Terminverschiebung durch den Auftraggeber
Stornierungen und Terminverschiebungen müssen so früh wie möglich schriftlich mitgeteilt werden.
Bei Stornierungen kann die Vivo Clean GmbH folgende Kosten verrechnen:
- bis 7 Kalendertage vor Ausführung kostenlos, sofern noch keine Kosten entstanden sind;
- 6 bis 3 Kalendertage vor Ausführung 30 % des geschätzten Auftragswertes;
- 2 bis 1 Kalendertag vor Ausführung 50 %;
- am Ausführungstag, bei Nichterscheinen, fehlendem Zugang oder fehlender Mitwirkung 80 %, mindestens jedoch der vereinbarte Mindestaufwand bzw. Mindestbetrag.
Bereits angefallene Kosten, reservierte Geräte, Reinigungsmittel, Bewilligungen, Drittkosten oder speziell disponiertes Personal können zusätzlich verrechnet werden. Der Nachweis eines geringeren oder höheren Schadens bleibt vorbehalten.
14. Verschiebung oder Ablehnung durch die Vivo Clean GmbH
Die Vivo Clean GmbH darf einen Auftrag aus wichtigen Gründen verschieben, unterbrechen, ablehnen oder abbrechen, insbesondere bei Krankheit, Unfall, Personalausfall, Fahrzeugausfall, höherer Gewalt, Wettergefahren, Sicherheitsrisiken, behördlichen Anordnungen, fehlendem Zugang, falschen Angaben, unzumutbaren hygienischen oder sicherheitstechnischen Bedingungen oder Gefahr für Personen/Sachen.
Nach Möglichkeit wird ein Ersatztermin angeboten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere für indirekte Schäden, entgangenen Gewinn, Mietausfälle, Hotelkosten, Übergabekosten, Konventionalstrafen oder Folgekosten, sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
15. Umzugsreinigung, Endreinigung und Abnahmegarantie
Eine Abnahmegarantie besteht nur, wenn sie in der Offerte oder Auftragsbestätigung ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
Die Abnahmegarantie bedeutet, dass berechtigte Reinigungsmängel an den vereinbarten und zugänglichen Reinigungsbereichen, die bei der ordentlichen Abnahme festgestellt werden, kostenlos nachgereinigt werden.
Nicht umfasst sind Schäden, Abnutzung, Verfärbungen, Kratzer, Kalkschäden, Materialschäden, Alterung, nicht entfernbare Flecken, Silikonrückstände, Schimmel, Rost, eingebrannte Rückstände, bauliche Mängel, Vorschäden, nicht zugängliche oder nicht vereinbarte Bereiche, nachträgliche Verschmutzungen, nachträglich neue Anforderungen oder Beanstandungen, die nicht rechtzeitig gemeldet werden.
Der Auftraggeber muss den Abnahmetermin rechtzeitig mitteilen und der Vivo Clean GmbH die Möglichkeit geben, bei der Abnahme anwesend zu sein oder Mängel zeitnah zu beheben. Beanstandungen im Rahmen der Abnahmegarantie müssen sofort bei der Abnahme, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Abnahme, schriftlich gemeldet werden.
Wird keine Möglichkeit zur Nachreinigung gegeben, entfällt die Abnahmegarantie. Sie berechtigt nicht zu eigenmächtiger Preisreduktion, Beauftragung eines Drittunternehmens auf Kosten der Vivo Clean GmbH oder vollständiger Zurückbehaltung der Rechnung.
16. Bauendreinigung und Baureinigung
Bei Bauendreinigungen setzt die Vivo Clean GmbH voraus, dass die zu reinigenden Bereiche zugänglich, ausreichend beleuchtet und grundsätzlich fertiggestellt sind.
Der Auftraggeber ist verantwortlich, dass Bau-, Maler-, Gipser-, Silikon-, Boden-, Installations- und andere Arbeiten so weit abgeschlossen sind, dass eine Reinigung sinnvoll und schadensfrei möglich ist.
Werden nach der Reinigung weitere Arbeiten ausgeführt oder wird das Objekt durch Handwerker, Lieferanten, Bauleitung, Eigentümer, Mieter oder Dritte erneut verschmutzt, haftet die Vivo Clean GmbH nicht für diese Nachverschmutzung. Zusätzliche Reinigungen werden separat verrechnet.
Die Entfernung hartnäckiger Bauverschmutzungen wie Zement, Mörtel, Gips, Farbe, Silikon, Fugenmasse, Klebstoffen oder Schutzfolienresten ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde und ohne Beschädigung möglich ist.
Keine Haftung besteht für Schäden, die entstehen, weil Oberflächen noch nicht ausgehärtet, mangelhaft verarbeitet, nicht reinigungsfähig, falsch beschichtet oder nicht fachgerecht geschützt wurden.
17. Unterhaltsreinigung und wiederkehrende Aufträge
Bei regelmässigen Unterhaltsreinigungen richtet sich der Leistungsumfang nach Leistungsverzeichnis, Reinigungsplan, Einsatzplan, Offerte oder schriftlicher Vereinbarung. Nicht ausdrücklich vereinbarte Arbeiten sind nicht Bestandteil der Unterhaltsreinigung.
Die Vivo Clean GmbH darf Reihenfolge, Organisation und personelle Ausführung nach eigenem Ermessen festlegen, sofern die vereinbarte Leistung ordnungsgemäss erbracht wird.
Der Auftraggeber muss Änderungen im Objekt, neue Sicherheitsvorschriften, zusätzliche Flächen, geänderte Nutzung, erhöhte Verschmutzung oder andere relevante Veränderungen unverzüglich mitteilen. Führt eine Veränderung zu Mehraufwand, kann der Preis angepasst werden.
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, werden wiederkehrende Aufträge auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Sie können von beiden Parteien unter Einhaltung einer ordentlichen Kündigungsfrist von 2 Monaten auf Ende eines Monats schriftlich gekündigt werden, soweit gesetzlich zulässig. Zwingende jederzeitige Beendigungsrechte bleiben vorbehalten; bei Kündigung zur Unzeit oder nach bereits erfolgter Personal-/Materialdisposition bleiben Ersatzansprüche für entstandene Kosten und Ausfälle vorbehalten.
Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, wiederholter fehlender Mitwirkung, fehlendem Zugang, unzumutbaren Arbeitsbedingungen, Sicherheitsrisiken, schwerwiegenden Vertragsverletzungen oder Vertrauensverlust.
18. Spezialreinigungen und empfindliche Oberflächen
Spezialreinigungen werden nur im ausdrücklich vereinbarten Umfang ausgeführt. Dazu gehören insbesondere Teppich-, Polster-, Fenster-, Fassaden-, Lamellenstoren-, Naturstein-, Parkett-, Grund-, Desinfektions- und Geruchsreinigungen.
Der Auftraggeber muss vor Beginn auf empfindliche, beschädigte, alte, poröse, beschichtete, lackierte oder sonst besonders zu behandelnde Materialien hinweisen.
Keine Haftung besteht für Schäden, die auf ungeeignete, beschädigte, mangelhaft verlegte, mangelhaft beschichtete, poröse, bereits angegriffene oder nicht reinigungsfähige Materialien zurückzuführen sind.
Bei erhöhtem Risiko darf die Vivo Clean GmbH eine Probereinigung an unauffälliger Stelle durchführen oder die Ausführung ablehnen.
19. Fenster, Glas, Storen und Rahmen
Fenster-, Glas-, Storen- und Rahmenreinigungen werden nur im vereinbarten Umfang ausgeführt.
Keine Haftung besteht für Kratzer, Spannungsrisse, blinde Scheiben, beschädigte Dichtungen, poröse Rahmen, oxidierte Oberflächen, beschädigte Beschichtungen oder Vorschäden, sofern diese nicht nachweislich durch die Vivo Clean GmbH verursacht wurden.
Bei stark verschmutzten Fenstern, insbesondere nach Bauarbeiten, Renovationen oder langer Vernachlässigung, besteht ein erhöhtes Risiko für Kratzer und Oberflächenschäden. Die Entfernung von Farbe, Zement, Gips, Kleberesten, Silikon, Folienresten oder ähnlichen Rückständen ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
20. Schlüssel, Badges, Zugangscodes und Alarmanlagen
Überlässt der Auftraggeber Schlüssel, Badges, Zugangscodes oder andere Zutrittsmittel, werden diese sorgfältig behandelt und nur zur Auftragserfüllung verwendet.
Der Auftraggeber muss genaue Instruktionen zu Alarmanlagen, Zugangssystemen, Schliesszeiten, Hausordnungen und Sicherheitsvorschriften erteilen.
Keine Haftung besteht für Kosten, Fehlalarme, Sicherheitsdienste, Polizeieinsätze oder Verzögerungen, die durch falsche, unvollständige oder fehlende Instruktionen entstehen. Eine Haftung bei Verlust von Zutrittsmitteln besteht nur, wenn der Verlust nachweislich durch die Vivo Clean GmbH verursacht wurde.
21. Personal, Abwerbeverbot und Direktaufträge
Der Auftraggeber verpflichtet sich, Mitarbeitende, Hilfspersonen oder Subunternehmer der Vivo Clean GmbH während der Geschäftsbeziehung und während 12 Monaten nach deren Beendigung nicht direkt oder indirekt abzuwerben, anzustellen oder ohne Zustimmung der Vivo Clean GmbH mit Reinigungs- oder ähnlichen Arbeiten zu beauftragen.
Bei Verstoss schuldet der Auftraggeber eine Konventionalstrafe von CHF 5’000.00 pro betroffene Person, soweit gesetzlich zulässig. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Diese Regelung gilt nicht, wenn die Vivo Clean GmbH schriftlich zustimmt.
22. Arbeitssicherheit und unzumutbare Arbeitsbedingungen
Die Vivo Clean GmbH darf Arbeiten ablehnen, unterbrechen oder abbrechen, wenn die Sicherheit von Mitarbeitenden, Dritten, Sachen oder Gebäuden gefährdet ist.
Dies gilt insbesondere bei fehlender Absturzsicherung, gefährlichen elektrischen Installationen, Schimmel, Fäkalien, Blut, Spritzen, Chemikalien, fehlender Beleuchtung, aggressiven Personen oder Tieren, unsicheren Leitern/Gerüsten/Zugängen, unzumutbaren hygienischen Zuständen oder behördlichen Einschränkungen.
Entstehen dadurch Mehraufwand, Wartezeit oder Abbruchkosten, können diese verrechnet werden, sofern die Umstände nicht von der Vivo Clean GmbH verursacht wurden.
23. Haftung
Die Vivo Clean GmbH haftet für direkte Schäden, die nachweislich durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten der Vivo Clean GmbH oder ihrer Hilfspersonen verursacht wurden. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen bzw. auf den direkten, nachgewiesenen Schaden begrenzt.
Keine Haftung besteht insbesondere für normale Abnutzung, Gebrauchsspuren, Verfärbungen, Alterung, Vorschäden, Schäden an empfindlichen, beschädigten, ungeeigneten oder nicht reinigungsfähigen Materialien, Schäden infolge fehlender/falscher Informationen oder ungenügender Vorbereitung, nicht entfernte Wertgegenstände, Bargeld, Schmuck, Dokumente, Datenträger, persönliche Gegenstände, Schäden durch Dritte, Handwerker, Verwaltung, Mieter, Eigentümer, höhere Gewalt, Wetter, Bauarbeiten, Nachverschmutzung, behördliche Massnahmen oder vom Auftraggeber verlangte Reinigungsmethoden trotz Risikohinweis.
Indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangener Gewinn, Nutzungsausfall, Mietausfall, Hotelkosten, Konventionalstrafen oder Betriebsunterbruch sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
Bei nachgewiesener Haftung wird grundsätzlich der Zeitwert ersetzt, nicht der Neuwert. Reparaturkosten werden nur übernommen, soweit sie wirtschaftlich angemessen sind und den Zeitwert nicht übersteigen.
24. Versicherung
Die Vivo Clean GmbH verfügt über eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von CHF 5’000’000.00.
Der Versicherungsschutz richtet sich ausschliesslich nach den Bedingungen, Ausschlüssen, Limiten und Selbstbehalten der jeweiligen Versicherung. Nicht jeder Schaden ist automatisch versichert, insbesondere können Vorschäden, empfindliche Materialien, nicht deklarierte Risiken, normale Abnutzung, indirekte Schäden oder Schäden ausserhalb des vereinbarten Leistungsumfangs ausgeschlossen oder limitiert sein.
25. Mängelrüge, Schadenmeldung und Nachbesserung
Der Auftraggeber muss die erbrachten Leistungen unmittelbar nach Abschluss prüfen.
Offensichtliche Mängel oder Schäden müssen sofort, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Leistungserbringung, schriftlich gemeldet werden. Verdeckte Schäden müssen spätestens innerhalb von 3 Kalendertagen schriftlich gemeldet werden.
Die Meldung muss eine genaue Beschreibung, Fotos, Zeitpunkt der Feststellung, Wertnachweise/Angaben zu Alter und Zustand bei Sachschäden, Begründung der Verursachung und allfällige Reparatur- oder Ersatzofferte enthalten.
Bei berechtigten und rechtzeitig gemeldeten Reinigungsmängeln hat die Vivo Clean GmbH das Recht zur Nachbesserung innert angemessener Frist. Wird keine Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben, insbesondere weil der Auftraggeber selbst reinigt, ein Drittunternehmen beauftragt oder Räume weitergibt, entfällt ein Anspruch auf kostenlose Nachbesserung, Preisreduktion oder Kostenübernahme.
26. Fotos, Videos und Dokumentation
Die Vivo Clean GmbH darf vor, während und nach der Leistungserbringung Fotos oder Videos zu Dokumentations-, Beweis-, Qualitäts- und Schadenabklärungszwecken erstellen.
Die Aufnahmen werden vertraulich behandelt und nicht zu Werbezwecken veröffentlicht, sofern keine ausdrückliche Zustimmung vorliegt. Sie dürfen bei Streitigkeiten, Reklamationen, Schadenfällen, Versicherungsabklärungen, Inkasso- oder Gerichtsverfahren verwendet werden.
27. Subunternehmer und Hilfspersonen
Die Vivo Clean GmbH darf Mitarbeitende, Hilfspersonen oder Subunternehmer beiziehen. Die Verantwortung richtet sich nach Gesetz, Vertrag und diesen AGB.
28. Abnahme, Arbeitsrapport und Reklamationen
Nach Abschluss der Arbeiten kann ein Arbeitsrapport, Lieferschein oder digitaler Abschluss zur Bestätigung vorgelegt werden. Mit Unterzeichnung bestätigt der Auftraggeber insbesondere geleistete Stunden, eingesetzte Mitarbeitende, Zusatzleistungen und äusserlich erkennbaren Zustand der Leistung.
Verweigert der Auftraggeber die Unterzeichnung ohne sachlichen Grund oder ist er nicht anwesend, darf die Vivo Clean GmbH anhand eigener Aufzeichnungen, Fotos, Mitarbeiterrapporten oder sonstiger Dokumentation abrechnen.
Reklamationen sind sachlich, schriftlich und mit nachvollziehbaren Unterlagen einzureichen. Sie entbinden nicht von der Pflicht zur Zahlung des unbestrittenen Rechnungsbetrages.
29. Datenschutz
Die Vivo Clean GmbH bearbeitet Personendaten, soweit dies zur Offertstellung, Auftragsabwicklung, Kommunikation, Rechnungsstellung, Dokumentation, Versicherung, Rechtsdurchsetzung oder Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich ist.
Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung der Vivo Clean GmbH.
30. Höhere Gewalt
Die Vivo Clean GmbH haftet nicht für Nichterfüllung, Verzögerung oder Schäden infolge höherer Gewalt oder Ereignissen ausserhalb ihres Einflussbereichs, insbesondere Unwetter, Schnee, Eis, Hochwasser, Feuer, Verkehrsunfälle, Stau, Fahrzeugpannen ohne Verschulden, Krankheit, Epidemien, behördliche Massnahmen, Streiks, Stromausfälle, Wasserausfälle, Gebäudeschäden oder andere unvorhersehbare Ereignisse.
31. Änderungen der AGB
Bei laufenden oder wiederkehrenden Vertragsverhältnissen wird der Auftraggeber über wesentliche Änderungen in geeigneter Form informiert. Die geänderten AGB gelten als genehmigt, sofern der Auftraggeber nicht innert 14 Tagen nach Mitteilung schriftlich widerspricht oder das Vertragsverhältnis unter Einhaltung der anwendbaren Kündigungsfrist beendet.
Für neue Aufträge gilt jeweils die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung aktuelle Fassung der AGB. Die Vivo Clean GmbH ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern oder zu ergänzen.
Zwingende gesetzliche Rechte bleiben vorbehalten. Individuelle schriftliche Vereinbarungen, Offerten, Auftragsbestätigungen, Leistungsverzeichnisse oder ausdrücklich bestätigte Zusatzabmachungen gehen den AGB weiterhin vor.
32. Gerichtsstand, Recht und Salvatorische Klausel
Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Amriswil, Kanton Thurgau, Schweiz. Zwingende Konsumentengerichtsstände bleiben vorbehalten.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, ungültig oder nicht durchsetzbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen gültig. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine gültige Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.